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BRGE II Nr. 0015/2021

Rechtsschutz. res iudicata.

Zh Baurekursgericht · 2019-12-06 · Deutsch ZH

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bei bereits rechtskräftig beurteilter Sache.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0015/2021 vom 2. Februar 2021 in BEZ 2021 Nr. 26 Der Rekurrent hatte bei der kommunalen Baubehörde am 16. Januar 2020 ein Gesuch um immissionsrechtliche Beurteilung von nächtlichen Rangierfahrten auf einem Nachbargrundstück eingereicht. Dieses überwies die Sache dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA). Am 8. Oktober 2020 erhob er Rekurs und beantragte u.a., es sei festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung darstelle. Da der Rekurrent bereits rund zwei Jahre zuvor in der gleichen Sache tätig geworden war und eine Verfügung seitens des AWA bewirkt hatte, war zu prüfen, ob eine res iudicata vorlag. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Rekurrent macht geltend, er habe den von ihm beanstandeten Sachverhalt den Behörden der Gemeinde A. bereits mit Eingabe vom

10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht, doch hätten diese die Sache seinerzeit an das Statthalteramt überwiesen, das mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 lediglich eine strafrechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Daher habe er mit Eingabe vom 16. Januar 2020 bei der Baubehörde A. das Gesuch um immissionsrechtliche Beurteilung gestellt, dessen Behandlung nach wie vor pendent sei. (…) 3.2 Dem hält die Baubehörde entgegen, die lärmrechtliche Beurteilung des Rangierlärms obliege gemäss Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung (BVV) allein dem AWA, weshalb die Überweisung an das AWA zu Recht erfolgt sei. Dieses habe mit (…) Verfügung vom 14. Oktober 2019 nach eingehenden Abklärungen betreffend Rangier- und Verladelärm festgestellt, «dass der von den Anschlussgleisen der X. AG ausgehende Rangier- und Verladelärm bezüglich der Einwirkungen am offenen Fenster des Schlafzimmers an der G.-Str. 24 in A. unterhalb der anwendbaren Belastungsgrenzwerte liegt und dass das Vorsorgeprinzip eingehalten wird», wobei es sich bei der fraglichen Adresse um die Wohnadresse des Rekurrenten handle. Eine Kopie dieser Verfügung sei dem Rekurrenten anlässlich einer Sitzung am 5. November 2019, an der je ein Vertreter des AWA, der Gemeinde und der Mitbeteiligten teilgenommen hätten, übergeben worden. Die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. (…) 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), die eine «Beurteilung innert angemessener Frist» gewährleistet (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV], der einen Anspruch auf rasche Verfahrenserledigung statuiert). Gemäss § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Dem Beschleunigungsgebot trägt eine Behörde dann Rechnung, wenn aufgrund der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist somit unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 4a Rz. 19). Massgeblich sind namentlich die

- 2- Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien sowie das Verhalten der Beteiligten (Bosshart/Bertschi, § 19 Rz. 49; Plüss, § 4a Rz. 20). Für das baurechtliche Bewilligungsverfahren wurden in § 319 PBG Behandlungsfristen festgesetzt. Vorliegend ist die Verfahrensdauer für die Behandlung einer Immissionsklage zu beurteilen. Die Fristen von § 319 PBG – bei denen es sich ohnehin um blosse Ordnungsfristen handelt – können nicht direkt auf solche Verfahren angewendet werden. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn die Bereitschaft zum Erlass der betreffenden Anordnung zwar grundsätzlich besteht, die zuständige Behörde die Anordnung aber nicht innert einer angemessenen Behandlungsdauer erlässt. Die Unangemessenheit muss hierbei klar auf der Hand liegen. Auf eine (unrechtmässige) Rechtsverzögerung darf somit nur sehr zurückhaltend geschlossen werden. Eine Rechtsverweigerung liegt demgegenüber vor, wenn der Behörde die Bereitschaft zum Erlass der Anordnung gänzlich fehlt. Die Rechtsverweigerung erfolgt implizit, indem die Behörde auf ein Gesuch überhaupt nicht reagiert, oder explizit, indem sie mit einer informellen Mitteilung den Erlass einer anfechtbaren Anordnung ablehnt (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rz. 1045 ff., und Bosshart/Bertschi, § 19 Rz. 40 ff.). Die Rechtsverweigerung ist dann unrechtmässig, wenn die Behörde zum Erlass der Anordnung verpflichtet ist. Allerdings hat eine Behörde, die ausdrücklich um eine Anordnung ersucht wird, eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für unzuständig hält oder wenn sie die Parteieigenschaft der gesuchstellenden Person verneint, wobei auch das Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung mit Rekurs angefochten werden kann (Bosshart/Bertschi, § 19 Rz. 45). Von diesen Konstellationen zu unterscheiden ist diejenige, in welcher über den Gegenstand eines Begehrens, bezüglich dessen Behandlung eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, bereits rechtskräftig entschieden worden ist, bevor das fragliche Begehren gestellt wurde. Diesfalls kann gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die informelle Weigerung der mit dem nachmaligen Begehren befassten Behörde, einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid zu erlassen, nicht als Rechtsverweigerung qualifiziert werden, so dass ein entsprechender Rechtsverweigerungsrekurs abzuweisen ist (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00123, SV I.A und I.B sowie E. 2.2). Gleiches muss auch für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung gelten. In der genannten Konstellation erfolgt somit eine (negative) materielle Beurteilung der behaupteten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. In Konstellationen, in denen demgegenüber spezifisch aufgrund des Begehrens, dessen behauptete Nichtbehandlung Anlass der gerügten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist, ein Entscheid erging, ist auf den erst nach diesem Entscheid erhobenen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs nicht einzutreten (BVGE A-2040/2006 vom 17. April 2007, E. 4). 4.2 (…) Wie der Rekurrent in seinem Rechtsverzögerungsrekurs ausführt, «brachte er den von ihm beanstandeten Sachverhalt den Behörden der Gemeinde A. bereits mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnis», wobei diese die Sache in der Folge an das Statthalteramt überwiesen hätten. In

- 3- der Immissionsklage vom 16. Januar 2020 wird hierzu präzisiert, im Rahmen der Eingabe vom 10. Dezember 2018, habe der damalige Gesuchsteller und heutige Rekurrent «in erster Linie beantragt, die Gesuchsgegnerin [die heutige Mitbeteiligte] sei zu verpflichten, den frühmorgendlichen Rangierlärm zu unterlassen» und dies «in rechtlicher Hinsicht namentlich mit dem Verstoss gegen Bestimmungen des USG und der LSV begründet». (…) Daraufhin wurde das AWA tätig, indem es verschiedene Abklärungen und Besprechungen durchführte und namentlich einen Augenschein vornahm sowie ein Lärmgutachten einholte. (…) In der Folge erliess das AWA die Verfügung vom

14. Oktober 2019 betreffend «Rangier- und Verladelärm auf den Anschlussgeleisen in den frühen Morgenstunden», in der es feststellte, dass der Rangier- und Verladelärm bezüglich des als massgeblich erachteten, auf dem rekurrentischen Grundstück befindlichen Messpunkts unterhalb der anwendbaren Belastungsgrenzwerte liege und das Vorsorgeprinzip eingehalten werde. Aus diesem Ablauf erhellt, dass bereits mit der fraglichen Verfügung des AWA vom 14. Oktober 2019 auf entsprechende Vorbringen des Rekurrenten hin eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung erfolgt ist. (…) Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich des AWA, dass mit dessen Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Bezug auf den Gegenstand der Immissionsklage vom 16. Januar 2020 bereits eine rechtskräftige Beurteilung vorliegt, deren allfällige Mängel nicht durch Anhebung eines erneuten Verfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist korrigiert werden können. Da zugleich auch keine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse geltend gemacht wird, kann sich das AWA auf die res iudicata-Wirkung der fraglichen Verfügung berufen. Nach der vorstehend dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) kann dem AWA damit von vornherein weder eine Rechtsverzögerung noch (…) eine Rechtsverweigerung zur Last gelegt werden.